Chapeau Street-, Night- & Dayfighters, FreundInnen und GenossInnen,
Kleines Update zu meiner 2/3nichtentlassung
Allg. Voraussetzungen: In der Schweiz wäre nach 2/3 einer Strafe bei “guter Führung” eine “bedingte” Freilassung aus dem Knast möglich (und muss in jedem Einzelfall von Amtes wegen behandelt werden). Das erfolgte bis vor gut 10 Jahren fast “automatisch”.
Seit der aktuellen und Unumkehrbaren Überstürzung der allgemeinen Krise von Staat/Kapital/technoindustriellem System gibt es aber praktisch keine bedingten Entlassungen mehr. Das wird im “Gesamtpaket” der reaktionären Hetze und Mobilisierungen zur Verschärfung der globalen Diktatur des Systems von Oben gegen Unten, gegen die gesellschaftlich Schwachen und vor allem gegen den revolutionären Widerstand nach nazifaschistischem Muster (imperialistischer Krieg, Rassismus, Xenophobie, Nationalismus, “Festung Europa”, Sicherheitshaft/Verwahrungen, “Antiterror”-Gesetze usw.) gesellschaftlich, politisch und in der Praxis der verschärften Klassenjustiz national und international umgesetzt.
Spezifische Voraussetzungen: Als politischer Gefangener (revolutionär und internationalistisch) ist es natürlich noch etwas schwieriger und hängt stark vom (aktuell ungünstigen…) gesellschaftlichen und “politisch-militärischen” Kräftever-
hältnis zwischen Oben-Unten, Diktatur-Widerstand, Konterrevolution-Revolution etc. ab. Der reale Termin nach juristischer Arithmetik meiner möglichen bedingten Freilassung bzw. dem Ende der 2/3 meiner Strafe fällt auf den Monat Mai dieses Jahres (Endstrafe: Mai 2018). Verantwortlich für den Vollzug “meiner” Strafe sind die Ämter des Justizvollzugs (JV) Zürich (Knastdirektionen, Feldstrasse ZH und letztlich das Justizdepartement des Kt. ZH und, als letzte Rekursinstanz, das Bundesgericht).
Zur Sache: Bis jetzt wurden zwei Urlaubsgesuche (2008 u. 2009 oder 2010) vor allem politisch motiviert abgelehnt und obg. “Überprüfung” hat in “meinem” Fall damit begonnen, dass a) der JV Zürich vom hiesigen Lager Lenzburg im Kanton Aargau einen “Führungsbericht” verlangt und erhalten hat, in dem aus Gründen der beim Kt. ZH liegenden “Kompetenz” auf (positive oder negative) Empfehlungen zu meiner Freilassung abgesehen wird; und b) mir über meinen Anwalt auf den 8. Februar 2012 ein Termin für eine “Anhörung” in seiner Anwesenheit “angeboten” wurde. Bislang habe ich nicht ausgeschlossen mich “anhören” zu lassen und über meinen Anwalt von der “Fallverantwortlichen” JV ZH als meine Voraussetzung und zu meiner Vorbereitung eine Liste ihrer Fragen angefordert. Die Antwort an meinen Anwalt:
Am 8. Februar wird es um (…) die von uns beabsichtigte Abweisung der bedingten Entlassung gehen. Es werden ihm somit keine Fragen gestellt werden. Vielmehr werden ihm die Argumente seitens unserer Behörde dargelegt werden, die gegen seine bedingte Entlassung sprechen. Zu diesen Argumenten wird Herr C. bzw. werden Sie am 8. Februar mündlich Stellung nehmen können. Die Anhörung wird schriftlich protokolliert und im Anschluss daran wird eine rekurable Verfügung erstellt werden.
Erhellende Antwort. Man könnte es als reine Alibiübung abtun, wäre da nicht die offensichtlich unlautere (und sonst sowieso systematisch aber ohne Anwälte umgesetzte) Absicht, sich die gegnersichen “Stellungsnahmen” bzw. Rekursargumente im Vorfeld einer rekurablen Verfügung zu verschaffen um sie dort schon präventiv einfliessen lassen bzw. entkräftigen zu können. Was die Entscheidung keine “Anhörung” durchzuführen natürlich leicht und definitiv macht. Weniger leicht dürfte es der Behörde in diesem Falle und des Vorliegens einer schriftlichen Unterlage fallen, zukünftig ihre Vorwürfe einer “Verweigerungshaltung” und “mangelnder Kooperation” damit zu unterfüttern…
Als Nächstens werdet ihr also wohl die angesagte rekurable Verfügung der Abweisung der bedingten Entlassung zur Ein- und Ansicht und Auflage etc. erhalten.
Mit herzlichen und solidarischen Grüssen
marco, Lager Lenzburg, 19. Januar 2012