7. Mai 2013: Kommt die Verfügung vom 30. April 2013 der Direktion der Justiz und des Inneren ZH mit der erwarteten Ablehnung des Rekurses gegen den 2. Nichtfreilassungsentscheid ihres Amtes für Justizvollzug.
28. Mai 2013: Verwaltungsgerichtbeschwerde gegen die obg. Verfügung eingerichtet, selbstverständlich mit Gesuch auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung, die bis anhin ausnahmslos „gewährt“ wurde.
29. Mai 2013: Verfügung des Amtes für Justizvollzug ZH mit der erwarteten Ablehnung des Eventualantrages bzw. Gesuches um Versetzung in den offenen Strafvollzug.
Wie schon in meinen vorhergehenden Updates dargelegt, sind die jeweiligen Ausführungen praktisch die Fotokopie des vorgängigen „Justizverkehrs“ und auch diese Texte, wie auch die Verfügung betreffs Verwaltungsgerichtbeschwerde 28. Mai 2013 mit der folgenden vom Verwaltungsgericht ZH ausgetüftelten Gemeinheit, sind (in deutscher Sprache, Kopien) von mir verteilt bzw. Öffentlich zugänglich.
6. Juni 2013, vom Verwaltungsgericht ZH erfundene Gemeinheit
Aus der Verfügung, gezeichnet vom VR-Präsident 3. Abteilung Rudolf Bodmer, zittere ich… Der Beschwerdeführer ersucht in der Beschwerdeschrift u.a. um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Er führt zur Mittellosigkeit an, diese sei gerichtsnotorisch, und belegt diese nicht. Allein aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit langer Zeit im Strafvollzug befindet, ergibt sich nicht zwangsläufig, dass er mittellos ist. Es ist ihm daher eine Frist (30 Tage) zur Belegung seiner Mittellosigkeit anzusetzen… Ansonsten werde Verzicht auf Beschwerdeantwort angenommen… (sic!!!)
Hier geht es um den billigen Versuch, sich vor allem einer politisch/juristisch brisanten Beschwerdeantwort zu entledigen. Und weiterer „Unkosten“. Die von diesen immer zahlreicheren teuren Untaten der Klassenjustiz immer massiver verursacht werden.
„Rechtsstaat“ docet…! Mit einem weiteren Kapitel exemplarischer „Staatskunde“ des hinter seiner „westlich liberalen und demokratischen“ Fassade immer offener totalitär und faschistisch auftretenden Staates.
Diejenigen die nun im Brustton reaktionärer Überzeugung des Opportunismus, der Wettfremdheit oder der feigen Heuchelei die Bezeichnung nazifaschistisch und totalitär als aus „extremistisch gewaltbefürwortendem Munde“ kommende Abartigkeit oder aus Naivität auch nur als Übertreibung abtun möchten, verweise ich (z.B.!!!) auf den NZZ-Artikel vom 17.06.2013 (Vollkasko-Mentalität im Strafrecht/ProfessorInnen, AnwältInne und PsychiaterInnen aus dem deutschsprachigen Raum warnen in Zürich vor einer Sicherheits-Hysterie) über den am 14.06.2013 gehaltenen Dreiländerkongress (CH, Österreich und Deutschland) von StrafrechtsexpertInnen. Deren Fazit (meine Unterstreichungen):
…Sicherheit und nicht Freiheit sei heute das oberste Ziel, und gleichzeitig habe die Toleranz gegenüber Normabweichungen und Normüberschreitungen abgenommen. Ein Forensiker weist warnend und mahnend auf die Erfahrung im Dritten Reich hin: Damals sei das Präventionsstrafrecht und nicht das Schuldstrafrecht im Vordergrund gestanden und von den MachthaberInnen massiv missbraucht worden.
Genauso wie es zur präventiven Aufstandsbekämpfung und Konterrevolution und gegen jeglichen Dissens und Widerstand in der aktuellen sich überstürzenden globalen Krise des imperialistischen technowissenschaftlichen Kapitalismus, von den heutigen MachthaberInnen in nie dagewesenem Masse und weltweit noch massiver missbraucht, ausgebaut und vorangetrieben wird!